Öffnungszeiten
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Donnerstags
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(nur Bürgerbüro)

Folge 3: Geh- und Radwege

Was ist ein Geh- und Radweg?
Der Beginn des Geh- und Radweges wird durch ein rundes, blaues Verkehrszeichen mit einem weißen Fußgängersymbol und einem weißen Fahrradsymbol gekennzeichnet. Es wird unterschieden zwischen einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240 StVO) und einem getrennten Geh- und Radweg (Zeichen 241-30/-31 StVO). Beim gemeinsamen Geh- und Radweg ist die oberste Priorität wieder die gegenseitige Rücksichtnahme, da zu Fuß Gehende als auch Radfahrende zu gleichermaßen bei der Nutzung berechtigt sind. Beim getrennten Geh- und Radweg muss darauf geachtet werden, dass jeder Verkehrsteilnehmer, sowohl zu Fuß Gehende als auch Radfahrende, jeweils seine ausgewiesene Spur nutzt.

 

Wer darf den Geh- und Radweg nicht nutzen?

Kann auf dem Geh- und Radweg gehalten oder geparkt werden?

Kraftfahrzeuge dürfen den Geh- und Radweg nicht nutzen, auch nicht zum Halten oder Parken. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 55,00 EUR geahndet werden.

 

Wer darf den Geh- und Radweg nutzen?
Zu Fuß Gehende und Radfahrende müssen den Geh- und Radweg nutzen, sofern dieser ausgeschildert ist. Auch Benutzer von Elektrokleinfahrzeugen müssen ausgeschilderte Geh- und Radwege benutzen.

 

Wie sind die Vorfahrtsregelungen?
Zu Fuß Gehende als auch Radfahrende, die einen ausgeschilderten Geh- und Radweg nutzen, haben Vorrang/Vorfahrt.

 

Auf den zwei folgenden Fotos ist jeweils ein gemeinsamer als auch ein getrennter Geh- und Radweg als Beispiele abgebildet.