(nur Bürgerbüro)
Folge 1: Fahrradschutzstreifen
Was ist ein Schutzstreifen für Radfahrende?
Hier ist ein Bereich der Fahrbahn zu verstehen, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. Er soll für mehr Sicherheit für Radfahrende sorgen.
Darf auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten oder geparkt werden?
Nein! Das kurzeitige Halten oder Parken ist nicht gestattet und kann mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 55,00 EUR geahndet werden. Der Schutzstreifen darf allerdings überfahren werden, wenn in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird. Auch für das Umfahren eines Hindernisses ist das Überfahren zulässig.
Mit welchen Fahrzeugen darf der Fahrradschutzstreifen befahren werden?
Er darf mit Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs und E-Scootern mit Straßenzulassung befahren werden.
In welcher Fahrtrichtung darf der Fahrradschutzstreifen genutzt werden?
Die Schutzstreifen sind immer nur in Fahrtrichtung auf der rechten Seite zu nutzen, es sei denn, er ist gesondert für beide Richtungen freigegeben (bisher nicht im Künzeller Gemeindegebiet vorhanden). Gibt es in Fahrtrichtung keinen Fahrradschutzstreifen, so muss auf der Straße gefahren werden (Ausnahme Kinder <8 Jahre).
Wie sind die Vorfahrtsregelungen?
Bei einer Vorfahrtsstraße (siehe Foto) haben auch Radfahrende Vorrang. Bisher sind im Gemeindegebiet Schutzstreifen nur auf Vorfahrtsstraßen eingerichtet.
Grundregel
§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.