(nur Bürgerbüro)
Die wichtigsten Beschilderungen und die Grundregel
Bezeichnung | Fahrradschutzstreifen | Radweg | Gemeinsamer Geh- und Radweg | Getrennter Geh- und Radweg | Gehweg mit Zusatz „Radverkehr frei“ |
Benutzung |
Verpflichtend für Radfahrende, Elektrokleinstfahrzeuge usw. |
Verpflichtend für Radfahrende |
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende sowie Benutzende von Elektrokleinst-fahrzeugen |
Jeweils getrennt für zu Fuß Gehende sowie Radfahrende (bzw. Elektrokleinst-fahrzeuge) |
Zu Fuß Gehende, freiwillig für Radfahrende |
Benutzung verboten für |
Kraftfahrzeuge, zu Fuß Gehende, Inlinefahrende |
Kraftfahrzeuge, zu Fuß Gehende, Inlinefahrende |
Kraftfahrzeuge |
Kraftfahrzeuge |
Kraftfahrzeuge |
Halten / Parken |
Nicht erlaubt |
Nicht erlaubt |
Nicht erlaubt |
Nicht erlaubt |
Nicht erlaubt |
Vorfahrt |
Radfahrende haben Vorfahrt – Schutzstreifen dürfen von Kaftfahrzeugen nur bei Bedarf * überfahren werden |
Radfahrende |
Gegenseitige Rücksichtnahme, zu Fuß Gehende und Radfahrende sind gleichermaßen berechtigt |
Jeder auf der jeweiligen Spur |
Zu Fuß Gehende haben Vorrang |
* = Schutzstreifen dürfen z.B. beim Ausweichen des Gegenverkehrs von Kraftfahrzeugen überfahren werden. Beim Überfahren von Schutzstreifen dürfen Radfahrende nicht gefährdet werden.
Grundregel
§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.