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Veränderungssperren für Bebauungspläne der Innenentwicklung im OT Künzell-Bachrain

S A T Z U N G

über die Veränderungssperre für die Geltungsbereiche der nachstehenden Bebauungspläne:

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Turmstraße – Edelzeller Weg – Im kleinen Feld – Oberer Ortesweg“, OT Künzell-Bachrain

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Westlich der Dr.-Dietz-Straße“, OT Künzell-Bachrain

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Östlich der Dr.-Dietz-Straße“, OT Künzell-Bachrain

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Keuloser Straße – Dirloser Straße – Harbacher Weg“, OT Künzell-Bachrain

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 05.03.2026 die Veränderungssperre für die Geltungsbereiche der vorstehend genannten Bebauungspläne beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlage gestützt wird:

Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) in Verbindung der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 298) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 05.03.2026 für die unter § 1 beschriebenen Geltungsbereiche eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung als Satzung beschlossen.

§ 1

Der gesamte Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich über die nachstehenden Bebauungspläne

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Turmstraße – Edelzeller Weg – Im kleinen Feld – Oberer Ortesweg“, OT Künzell-Bachrain

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Westlich der Dr.-Dietz-Straße“, OT Künzell-Bachrain

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Östlich der Dr.-Dietz-Straße“, OT Künzell-Bachrain

– Textbebauungsplan der Innenentwicklung „Keuloser Straße – Dirloser Straße – Harbacher Weg“, OT Künzell-Bachrain

und ist den jeweiligen Plankarten zu entnehmen, die jedoch ohne Maßstab sind (siehe Anlage).

§ 2

 I. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre ist es unzulässig:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden werden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Aufschüttungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind.

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

 II. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 III. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3

Die Veränderungssperre tritt in dem Bereich des jeweiligen Bebauungsplanes außer Kraft, sobald dieser Rechtsverbindlichkeit erlangt hat, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren vom Tage des Inkrafttretens an. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis auf die Rechtsfolgen

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Künzell, 12.03.2026

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Künzell

gez.(Siegel)

Zentgraf

Bürgermeister

Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für die Gebiete der Bebauungspläne der Innenentwicklung wird gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit geltenden Fassung hiermit im „Amtsblatt der Gemeinde“ öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung ist in der Gemeindeverwaltung Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, während der üblichen Dienstzeiten einsehbar.

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Künzell

gez.(Siegel)

Zentgraf

Bürgermeister