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Folge 4: Gehweg mit Zusatzzeichen

Was bedeutet das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ bei einem Gehweg?
Durch dieses Zusatzzeichen wird es Radfahrenden erlaubt, Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären. Radfahrende können frei wählen, ob Sie auf der Straße fahren oder den Gehweg „als Gast“ mitbenutzen wollen.  Es besteht kein Nutzungszwang.

In Künzell sind mehrere Gehwege mit Zeichen 239 StVO (Gehweg) ausgeschildert. Hier ist explizit das Radfahren verboten. Sollte das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ dazu angebracht sein, dürfen Radfahrende den Gehweg mitbenutzen.

 

Wie haben sich Radfahrende zu verhalten, wenn der Gehweg für den Radverkehr freigegeben ist:

Radfahrende müssen auf zu Fußgehende Rücksicht nehmen. Zu Fuß Gehende dürfen nicht gefährdet, behindert oder „weggeklingelt“ werden. Radfahrende haben ihre Geschwindigkeit anzupassen (ggf. Schrittgeschwindigkeit) und müssen, falls notwendig, absteigen.

 

Wie sind die Vorfahrtsregelungen in Einmündungsbereichen?

Die bebilderten Beispiele sehen Sie nachfolgend.

Beispiel 1: 
Hier gilt, dass Personen die den Gehweg benutzen, egal ob als zu Fußgehende oder als Radfahrende (Schrittgeschwindigkeit), ohnehin Vorrang haben.

 

Beispiel 2:
Auch hier gilt: Radfahrende (Schrittgeschwindigkeit) haben, ebenso wie zu Fußgehende Vorfahrt. Kraftfahrzeuge, die rechts abbiegen wollen und mit geradeaus fahrendem Radverkehr rechnen müssen, dürfen nur langsam (ebenfalls mit Schrittgeschwindigkeit) abbiegen.

 

Beispiel 3:
Radfahrende dürfen auch auf der Gegenrichtung den Gehweg nutzen, wenn dies durch das Zusatzzeichen freigegeben ist.

Dies sollten allerdings nur sehr unsichere Radfahrende tun. Besser ist immer noch auf der Straße zu fahren. Auf der Straße ist das Unfallrisiko für Radfahrende wesentlich geringer als auf dem Gehweg in Gegenrichtung. Das liegt daran, dass beim Überqueren von Einmündungen der Fahrzeugverkehr nicht mit Radfahrenden in der Gegenrichtung rechnet. Hierbei können Radfahrende leicht übersehen werden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit ist von allen Verkehrsteilnehmern von Nöten.

 

Im Zweifelsfalle sollte niemand auf sein Vorfahrtsrecht bestehen.