(nur Bürgerbüro)
Herbstzeit ist Laubzeit
Auch Bürger müssen den Gehweg fegen
Sturm, Regen und tiefe Nachttemperaturen, eben das typische Herbstwetter, nehmen den Bäumen ihr sommerliches Gewand und sorgen damit für einige Arbeit in Gärten, Parks aber auch auf Straßen, Geh- und Radwegen.
Insbesondere auf den Straßen, Geh- und Radwegen hat bei der Laubbeseitigung die Verkehrssicherheit oberste Priorität, damit es nicht zu Rutschpartien oder gar Unfällen kommt. Hier sind oftmals auch die Bürger und Bürgerinnen als Grundstückseigentümer oder Anlieger gefordert. Denn in vielen Fällen sind sie für die Reinigung und damit auch die Laubbeseitigung verantwortlich.
Der Straßenreinigungssatzung, kann entnommen werden, für welche Straßen und/oder Gehwege sowie in welchem Umfang die Reinigungspflicht in Künzell auf die Anlieger übertragen wurde. Die Satzung kann im Internet unter www.kuenzell.de/service/Ortsrecht abgerufen werden. Aus der genannten Satzung ergibt sich im übrigen auch der Umfang der Verpflichtung.
Sofern man als Anlieger/Grundstückseigentümer verantwortlich ist sollte auch im eigenen Interesse eine ordnungsgemäße Reinigung erfolgen. Anderfalls könnte man durchaus für Unfälle, die auf eine mangelhafte Reinigung zurückzuführen sind, in Anspruch genommen werden. Oftmals ist übrigens bei Mietobjekten die Reinigungspflicht auf die Mieter übertragen worden.
Keinesfalls darf das Laub von Geh- und Radwegen jedoch auf die Fahrbahn oder in die Straßeneinläufe gekehrt werden. Es drohen Überschwemmungen für die angrenzenden Grundstücke durch verstopfte Straßeneinläufe und erhöhte Unfallgefahr für Kraft- und Radfahrer.
Reinigungsfläche:
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.
Reinigungszeiten:
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen wie Stürme, Hochwasser, etc.) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen.
Reinigungspflichten beziehen sich immer auf Flächen. Dabei ist es ohne Belang, woher das Laub stammt: von Straßenbäumen oder privaten Bäumen.