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Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Künzell

 

Aufgrund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005, 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83), sowie des § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I 2003, 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell in ihrer Sitzung am 18.09.2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Künzell beschlossen:

 

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Gemeinde Künzell.
  2. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern.
  3. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, Friedhöfe und öffentlich zugängliche Spiel- und Bolzplätze.
  4. Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die einem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Verkehrseinrichtungen, Verkehrszeichen, Licht- und Leitungsmaste, öffentliche Wertstoff- und Abfallbehälter, Verteiler und Schaltkästen, Wände und Unterführungen, Geländer, Bänke, Denkmäler, Brunnenanlagen, Teiche, Weiher, Wasserbecken, künstliche Seen, Litfaßsäulen, Plakatwände, Straßen- und Hinweisschilder, Bäume, Wartehäuschen, Toilettenanlagen, Schallschutzwände, Briefkästen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden und Bauwerken.

 

§ 2

Belästigung der Allgemeinheit

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist es untersagt,

  1. in aggressiver Weise durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zu betteln, organisiert zu betteln oder mit bzw. mittels Kindern zu betteln;
  2. die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten;
  3. andere durch Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, wie z. B. zu spucken, zu lärmen, zu grölen oder Personen anzupöbeln oder zu provozieren;
  4. außerhalb von hierzu vorgesehenen Plätzen zu zelten oder zu nächtigen;
  5. in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol zu lagern oder dauerhaft zu verweilen.

 

§ 3

Verunreinigungsverbot

  1. Es ist untersagt, öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 dieser Verordnung zu verunreinigen.
  2. Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakattafeln, Plakatsäulen, Anschlagstafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Ausgenommen sind beantragte Plakatierungen mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
  3. Es ist verboten, sich in öffentlichen Brunnen, Teichen, Weihern, Wasserbecken oder Seen zu waschen, zu baden oder Tiere darin baden zu lassen, soweit es sich nicht um natürliche Gewässer handelt oder diese Handlungen ausdrücklich darin erlaubt sind.

 

§ 4

Tiere

  1. Es ist verboten, Hunde oder andere Tiere auf öffentlichen Spiel- oder Bolzplätzen sowie auf Friedhöfen mitzuführen.
  2. Es ist untersagt, öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 dieser Verordnung durch Hundekot, Pferdeäpfel oder sonstige Exkremente von Haus- und Nutztieren zu verunreinigen.
  3. Hunde, mit Ausnahme von Dienst- und Blindenführhunden während des zweckentsprechenden Einsatzes, sind vom Halter bzw. von der Halterin und der Person, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt in den folgenden markierten Bereichen der einzelnen Ortsteile (siehe Anlagen 1-8) an der Leine zu führen.
  4. Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ungenehmigt Wasservögel und Fische zu füttern, zu jagen und zu fangen.

 

 

 

  1. Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung Tauben oder Ratten zu füttern (Tauben- und Rattenfütterungsverbot). Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen oder Ausstreuen von Futter- oder Lebensmitteln, die üblicherweise auch von Tauben oder Ratten aufgenommen werden.

 

§ 5

Schutz der öffentlichen Anlagen

  1. Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung

a) Pflanz- und Blumenbeete oder ähnliche Anlagen zu betreten, zu beschädigen, Zweige abzubrechen oder Blumen zu pflücken;

b) Schieß-, Wurf oder Schleudergeräte zu benutzen, wenn dadurch Dritte gefährdet oder belästigt werden;

c) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsprospekte und sonstige Werbeschriften oder andere Werbemittel ungenehmigt zu verteilen.

  1. In öffentlichen Anlagen darf nicht gegrillt oder offene Feuerstellen eingerichtet werden.

 

§ 6

Spiel- und Bolzplätze

  1. Außerhalb der in den jeweiligen Benutzungsordnungen vorgegebenen Nutzungszeiten für Spiel- und Bolzplätze ist es verboten, sich auf diesen Plätzen aufzuhalten.
  2. Auf den Spiel- und Bolzplätzen ist es verboten, gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen oder Flaschen, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen sowie die Spiel- oder Bolzplätze zu verschmutzen.
  3. Der Konsum alkoholischer Getränke oder Rauschmittel sowie das Rauchen sind auf allen öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen der Gemeinde Künzell verboten.

 

§ 7

Hausnummern

  1. Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen sind verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke mit der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell zugeteilten Hausnummer zu kennzeichnen. Eigentümerinnen und Eigentümer neu errichteter Gebäude haben innerhalb der Bauphase, spätestens jedoch zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme die Zuteilung einer Hausnummer schriftlich zu beantragen.
  2. Die Hausnummer muss in arabischen Ziffern an dem Grundstück so angebracht sein, dass sie vom öffentlichen Straßenraum eindeutig zu sehen und lesbar ist und

1. dem betreffenden Gebäude eindeutig zuzuordnen ist und

2. nach Möglichkeit von der öffentlichen Straße der postalischen Anschrift zu sehen ist.

  1. Zur eindeutigen Zuordnung der Hausnummer zu einem Straßennamen kann zusätzlich die Anbringung des Straßennamens an die Hausnummer angeordnet werden.
  2. Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben die Hausnummern auf ihre Kosten anzuschaffen, anzubringen und zu erhalten, auch dann, wenn die Anschaffung durch eine Änderung in der Zählweise erforderlich wurde.

 

§ 8

Brauchtumsfeuer

  1. Wer ein Brauchtumsfeuer entzünden will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde spätestens einen Monat vorher unter Benennung einer verantwortlichen Person schriftlich anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, die zum Zweck der Brauchtumspflege im Rahmen einer anzumeldenden Veranstaltung ausgerichtet werden.
  2. Es dürfen nur Holz, Baum- und Strauchschnitte benutzt werden, die trocken und unbehandelt sind.
  3. Die verantwortliche Person hat die Beaufsichtigung des Feuers sicherzustellen. Das Feuer ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind das Feuer und die Glut so abzulöschen, dass ein unbeabsichtigtes Wiederaufflammen ausgeschlossen ist.

 

§ 9

Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile

  1. Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit wird vom Verbot ausgeschlossen.
  2. Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile und Wohnwagen abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.
  3. Es ist verboten, auf öffentlichen Straße und in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung Anhänger oder sonstige Fahrzeuge abzustellen, soweit sie dort im Wesentlichen als Werbeträger dienen sollen oder zum Zwecke der Plakatierung verwendet werden.
  4. Es ist verboten, in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger zu fahren, abzustellen oder in sonstiger Weise zu benutzen.
  5. Das Waschen einschließlich Motor- oder Unterbodenwäsche, Lackieren oder Reparieren von Kraftfahrzeugen und Anhängern, einschließlich Reifen- oder Ölwechsel, auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind untersagt. Dies gilt nicht für solche Handlungen, die zur Beseitigung einer plötzlich aufgetretenen Störung auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung dienen, sowie für Kleinreparaturen, von denen keine Umweltgefährdung bzw. Lärm- oder Gesundheitsbeeinträchtigung Dritter ausgehen können.

§ 10

Wasserflächen

Zugefrorene Weiher, Teiche und Seen dürfen nur dann betreten werden, wenn sie durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell für die Öffentlichkeit freigegeben wurden.

§ 11

Ausnahmen

  1. Der Gemeindevorstand kann von den Bestimmungen dieser Gefahrenabwehrverordnung Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliches Interesse, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nicht entgegenstehen.
  2. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig gem. § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Ziff. 1 in aggressiver Weise bettelt, organisiert bettelt oder mit Kindern bettelt; 2. entgegen § 2 Ziff. 2 die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet;

3. entgegen § 2 Ziff. 3 andere durch Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt, insbesondere spuckt, lärmt, grölt oder Personen anpöbelt oder provoziert;

4. entgegen § 2 Ziff. 4 zeltet oder nächtigt;

5. entgegen § 2 Ziff. 5 in einer für Dritte beeinträchtigende Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol lagert oder nächtigt;

6. entgegen § 3 (1) öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen verunreinigt;

7. entgegen § 3 (2) beschriftet, bemalt, besprüht oder plakatiert, beschmiert oder versieht;

8. entgegen § 3 (3) sich in öffentlichen Brunnen, Teichen, Weihern, Wasserbecken oder Seen wäscht oder badet oder Tiere darin baden lässt;

9. entgegen § 4 (1) Hunde oder andere Tiere auf öffentlichen Spiel- oder Bolzplätzen oder auf Friedhöfen mit sich führt;

10. entgegen § 4 (2) öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen verunreinigt;

11. entgegen § 4 (3) einen Hund nicht an der Leine führt;

12. entgegen § 4 (4), Wasservögel und Fische füttert, jagt oder fängt;

13. entgegen § 4 (5) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Tauben oder Ratten füttert oder Futter- oder Lebensmittel auslegt oder ausstreut;

14. entgegen § 5 (1) a) Pflanz- und Blumenbeete oder ähnliche Anlagen betritt, beschädigt, Zweige abbricht oder Blumen pflückt;

15. entgegen § 5 (1) b) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt;

16. entgegen § 5 (1) c) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsprospekte, sonstige Werbeschriften oder andere Werbemittel verteilt;

17. entgegen § 5 (2) grillt oder offene Feuerstellen einrichtet;

18. entgegen § 6 (1) nach Ablauf der Nutzungszeiten für Spiel- und Bolzplätze, sich auf diesen Plätzen aufhält;

19. entgegen § 6 (2) auf Spiel- und Bolzplätzen gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitbringt, Flaschen, Metallteile oder Dosen zerschlägt, wegwirft oder verschmutzt;

20. entgegen § 6 (3) alkoholische Getränke oder Rauschmittel konsumiert oder raucht;

21. entgegen § 7 (1) Satz 1 sein Grundstück nicht mit der zugeteilten Hausnummer kennzeichnet oder nicht mit der zugeteilten Hausnummer in der nach § 7 (2) und (3) vorgeschriebenen Weise kennzeichnet;

22. entgegen § 7 (1) Satz 2 einen Antrag nicht oder nicht fristgemäß stellt;

23. entgegen § 8 (1) Satz 1 ein Brauchtumsfeuer nicht oder nicht fristgemäß anzeigt;

24. entgegen § 8 (2) andere als die vorgegebenen Materialien verwendet;

25. entgegen § 8 (3) als verantwortliche Person nicht die vorgeschriebene dauernde Beaufsichtigung des Feuers durch eine volljährige Person so lange sicherstellt, bis das Feuer und die Glut in der vorgeschriebenen Weise abgelöscht sind;

26. entgegen § 9 (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger außerhalb der ausgewiesenen Plätze als Unterkunft nutzt;

27. entgegen § 9 (2) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile und Wohnwagen abstellt, die nicht mehr zugelassen sind;

28. entgegen § 9 (3) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Anhänger oder sonstige Fahrzeuge abstellt;

29. entgegen § 9 (4) Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, abstellt oder in sonstiger Weise benutzt;

30. entgegen § 9 (5) Kraftfahrzeuge und Anhänger auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen wäscht, lackiert oder repariert;

31. entgegen § 10 zugefrorene Weiher, Teiche oder Seen betritt.

  1. Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 HSOG für jeden Fall der Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
  2. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nummern 4, 5, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 27, 28, 29 beziehen, und Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung dieser Ordnungswidrigkeiten gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können gem. 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Gemeinde Künzell als örtliche Ordnungsbehörde.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Künzell, den 19.09.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell

 

Siegel

 

gez. Timo Zentgraf

Bürgermeister