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Aktuelle Informationen

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Künzell


Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I. S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBI. 2024 Nr. 83), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell in ihrer Sitzung am 01. Juli 2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:


§1 Geltungsbereich und Definition Trinkwassernotstand

  1. Die Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Künzell.
  2. Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das in den Versorgungsanlagen zur Verfügung gestellte Wasser zur Wasserversorgung der Gemeinde oder eines Teilgebietes nicht ausreicht.
  3. Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandsgebietes werden durch den Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde festgestellt.
  4. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt entsprechend der durch die Hauptsatzung vorgeschriebene Form. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. Sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
  5. Der Wassernotstand im Sinne dieser Verordnung endet, wenn ein vom Regierungspräsidium Kassel auf Grundlage einer Wassernotstandsverordnung im Regierungsbezirk Kassel festgestellter Wassernotstand beginnt.

§ 2 Ge- und Verbote

(1) Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben dieser Verordnung weiter zulässig ist, soll Wasser sparsam verwendet werden und, wenn immer möglich, auf Wasser, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz stammt, zurückgegriffen werden.

(2) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:

 

  1. für das Bewässern von Rasenflächen, auch zur Abwehr bleibender Schäden an den Rasenflächen (Abwehrbewässerung);
  2. für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen (ausgenommen Rasenflächen), soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
  3. für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen (ausgenommen Rasenflächen), einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
  4. zum Be- und Nachfüllen von Zisternen. Es sei denn, das gesammelte Wasser dient der Abwehrbewässerung gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 oder der Verwendung im Haushalt;
  5. für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist und dabei hygienische Belange beachtet werden;
  6. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist. Öffentliche Schwimmbäder sind von dem Verbot ausgeschlossen;
  7. für das Bewässern und Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sand- und Kunstrasenplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen;
  8. für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern;
  9. für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 25 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;
  10. für das Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;
  11. für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist;
  12. für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist;
  13. für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ausgenommen ist die Beregnung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Versuchsflächen, wenn eine Beregnung zur Verwirklichung des Versuchszweckes zwingend erforderlich ist.

(3) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und Forschungseinrichtungen ist
die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen
Umfang erlaubt.

 

§ 3 Befreiungen

Der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen. Die Bekanntmachung der Befreiung erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig während eines Trinkwassernotstandes:

 

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen verschwendet oder speichert;
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung von Rasenflächen nutzt;
  3. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen (ausgenommen Rasenflächen) nutzt;
  4. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen (ausgenommen Rasenflächen), einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern nutzt;
  5. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 4 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- und Nachfüllen von Zisternen nutzt;
  6. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betrieb von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen nutzt;
  7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum erstmaligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen nutzt;
  8. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 7 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung und Befeuchtung von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr nutzt oder Sand- und Kunstrasenplätzen (auch Tennissandplätzen) tagsüber mehr als fünf Minuten pro Stunde und Platz an der Oberfläche bewässert;
  9. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 8 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z. B. bauliche Anlagen, Maschinen) nutzt;
  10. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 9 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen nutzt;
  11. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 10 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen nutzt;
  12. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 11 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen) nutzt;
  13. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 12 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Kühlen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung nutzt;
  14. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 13 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Beregnung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie zur Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr nutzt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde Künzell
als örtliche Ordnungsbehörde

 

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 31.10.2035 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung
übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Künzell, 01. Juli 2025
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell


gez. Timo Zentgraf
Bürgermeister