Umfrage e-Bike

FAQs - oft gefragtes

Was verbirgt sich hinter den Begriffen „Job-Rad“, „Firmenfahrrad“, „(E)-Bike-Leasing“ oder „Fahrradleasing“?

Mit all diesen Begriffen sind „Diensträder“ für Mitarbeitende gemeint: Die Dienst-Fahrräder werden vom Arbeitgeber geleast und dem Arbeitnehmer gegen Entgeltverzicht (Entgeltumwandlung = Abzug vom Brutto-Gehalt) zur Nutzung überlassen.

Besteht generell ein Anspruch des Mitarbeitenden auf ein Bike-Leasing?

Nein, grundsätzlich besteht kein Anspruch der Beschäftigten. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er seinen Beschäftigten ein entsprechendes Angebot machen will.

Auf welcher Grundlage könnte bei und ein Fahrradleasing angeboten werden?

 Für die Gemeinde Künzell ist dies durch Tarifvertrag zum TVöD möglich.

Welche Mitarbeiter können Fahrradleasing nutzen?

Alle Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Ausnahmen bestehen, wenn die Restarbeitszeit nicht mehr zur Regeldauer des Leasingvertrages passt. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch gem. Tarifvertrag.

Habe ich freie Händlerauswahl und frei Wahl des Bikes / E-Bikes?

Nein, die Auswahl des Leasinggebers obliegt dem Arbeitgeber, der dafür ein Auswahlverfahren durchführen muss. Je nach Aufbau und Struktur des Leasinggebers kann es in unterschiedlich großes Händlernetz und eine individuelle Auswahl an Fahrrädern geben.

Was beinhaltet das Fahrradleasing-Angebot?

  1. Die zeitliche Nutzung eines Fahrrades im Sinne des § 63a der StraßenVerkehrsZulassungsordnung (StVZO). Das sind Fahrräder mit elektrischer Trethilfe von maximal 0,25 kW und maximal 25 km/h Geschwindigkeit.
  2. Pflichtzubehör, wie Versicherungen und individuell auswählbares Zubehör.

Welche Vertraglichen Regelungen gelten?

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Entgeltumwandlungsvertrag und eine Überlassungsvereinbarung abzuschließen.

Was beinhaltet die Überlassungsvereinbarung?

  1. Die Nutzung des Bikes / E-Bikes ist für den dienstlichen wie auch für den privaten Gebrauch möglich.
  2. Gegenstände und Zubehör wie Art des Bikes / E-Bikes, Versicherungen, Service-Vertrag, Wartungsleistungen oder fest mir dem Fahrrad verbundenes Zubehör sind Inhalt des Vertrages.
  3. Die Rechte und Pflichten des Beschäftigten aus dem Leasingvertrag, z.B. Pflicht zur Durchführung von Wartung und Inspektionen, Sicherung gegen Diebstahl).

Welche Entgelte können eingesetzt werden?

Es können nur zukünftige Entgeltbestandteile umgewandelt werden. Hierzu zählt u.a. das monatliche Tabellenentgelt. Die gilt auch während der Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit. Nicht umwandelbar ist dagegen die Jahressonderzahlung.

Die Leasingraten werden mit der monatlichen Entgeltabrechnung fällig.

Welche Nutzungsdauer ist möglich?

Grundsätzlich wird die Dauer der Laufzeit des Entgeltumwandlungsvertrages und des Überlassungsvertrages höchstens 36 Monate betragen. Vorzeitige Kündigungen sind nur aus wichtigem Grund möglich. Z.B. wesentliche Änderungen des zugrundeliegenden Steuer- und SV-Rechts. Die Überlassung wird immer zum ersten Arbeitstag eines Monats erfolgen, die Entgeltumwandlung beginnt also mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme des Fahrrades.

Mit welcher monatlichen Leasingrate/Entgeltumwandlung ist zu rechnen?

Der Wert des Fahrrads inclusive des Zubehörs darf 7000 Euro (UVP) nicht übersteigen. Bei einer Laufzeit von 36 Monaten können die monatlichen Leasingraten maximal 194€ betragen.

Kann ich mehrere Fahrräder leasen?

Nein. Im § 4 Abs. 4 TV-Fahrradleasing ist geregelt, dass pro Beschäftigtem nur die Nutzung eines Fahrrades möglich ist.

Wie werden die Leasingraten abgeführt?

Die monatlichen Leasingraten werden vom Arbeitgeber an den Leasinggeber abgeführt. Dies gilt auch in Zeiten, in denen der Beschäftige keinen Entgeltanspruch hat. Z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit.

Wie ist in Zeiten ohne einen persönlichen Entgeltanspruch zu verfahren?

Hat der Beschäftigte für gewisse Zeiten z.B. längere Erkrankung oder Elternzeit keinen Anspruch auf eine monatliche Entgeltzahlung, hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch auf die abgeführten Leasingraten. Dies wird im Besonderen in der Überlassungsvereinbarung geregelt.

Wie wirkt sich das Fahrradleasing steuerlich aus?

Bei der Überlassung eines Gegenstandes durch den Arbeitgeber handelt es sich steuerlich um einen geldwerten Vorteil. Beim Fahrradleasing ist 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu versteuern.

Beispiel: Bei einem Fahrrad-Preis von 3.600 € wird die Nutzung des E-Bikes das monatliche steuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige Entgelt um 9,00 € erhöht. Daneben wird das Entgelt in unserem Beispiel durch die Entgeltumwandlung um monatlich 100,00 € reduziert. In der Summe vermindert sich das steuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige Entgelt hier um 91,00 €.

Wer trägt die Kosten für Gegenstände und Zubehör der Ausstattung aus den vertraglichen Bedingungen?

Zur Vermeidung eines geldwerten Vorteils ist die Übernahme der Kosten des Zubehörs/Versicherung vom Arbeitnehmer zu tragen.

Hat die Nutzung des Fahrradleasings Auswirkungen auf Sozialleistungen und Zusatzversorgung?

  1. Ja, durch die Kürzung des laufenden Entgeltes werden auch die Ansprüche auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger geringer ausfallen. Dies kann im Fall längerer Erkrankung die Höhe des Krankengeldes betreffen, aber auch Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit.
     
  2. Nicht zu vernachlässigen ist die Minderung in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Nutzung von Bikes / E-Bikes über Entgeltumwandlung mir einer Dauer von 10 Jahren und durchschnittlicher Umwandlung von z.B. 100,00 € pro Monat vermindert die gesetzlichen Rentenansprüche um monatliche 10,82 € oder ca. 0,3 Rentenpunkte (Stand: vorläufige Werte für das Jahr 2022). Daneben verringen sich auch die Ansprüche aus der Zusatzversorgung.

 


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