Ergänzungssatzung "An der Hut", Pilgerzell
Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell (Satzung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbach (BauGB) - Inkrafttreten der Satzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 die Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am südlichen Ortsrand von Pilgerzell. Er umfasst einen Teilbereich des Flurstückes 55 in der Flur 6, Gemarkung Pilgerzell. Die Gesamtfläche des Satzungsgebietes umfasst eine Fläche von ca. 1.000 m². Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Ergänzungssatzung mit der Begründung werden in der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Bauamt) während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die o.a. Unterlagen sind hier einsehbar.
- Hier: Begründung
- Hier: Bekanntmachung
- Hier: Planzeichnung
Weiterhin sind die Unterlagen über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen hier aufrufbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Abbildung: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell (unmaßstäbliche Abbildung, genordet)
Künzell, 01.07.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell
gez. R. Kremer
(I.Beigeordneter)